Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Auf einen Blick
Erneuerbare Energien
Bundesweit
Beschreibung
Am 19. Oktober 2023 ist das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und weiterer energierechtlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Beschlussfassung des Bundestages). Mit dem geänderten Gesetz wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Heizungsprüfung und -optimierung
Eine Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich nach §§ 60b und 60c gilt ab 1. Oktober 2024.
Heizungssysteme (mit Wasser als Wärmeträger) in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung geprüft und ggf. optimiert werden.
Entsprechende Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Entsprechende Heizungssysteme sind nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme abzugleichen.
Fristen beim Heizungsumstieg
Bestehende funktionierende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
Ab wann und in welchen Fällen ist der Einbau einer neuen Heizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mind. 65 % Pflicht?
Frist | Gebäude / Gebiet | Schwellenwert Einwphner:innen |
ab 1.1.2024 | Neubau im Neubaugebiet | - |
ab 1.7.2026* | Neubau in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilien | Städte > 100.000 E. |
ab 1.7.2028* | Neubau in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilien | Kommunen bis 100.000 E. |
* Wenn es in der Kommune bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz gibt, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. |
Kommunen sind ja nach Einwohnerzahl bis zum 1. Juli 2026 bzw. 2028 zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Ab Vorliegen der Wäreplanung gilt die 65 %-Verpflichtung auch im Bestand unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Übergangsfristen.
Übergangsfristen
Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den obengenannten Zeitpunkten kann anstelle der alten Heizungsanlage übergangsweise und höchstens für fünf Jahre eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, ohne die Anforderungen eine 65-prozentigen erneuerbaren Anteils (65-Prozent-Anforderung) erfüllen zu müssen. Vorübergehend kann also eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist, gelten bis zur Inbetriebnahme des Wärmeanschlusses Übergangsfristen von zehn Jahren nach Vertragsschluss. Werden die Anforderungen an die 65-prozentige erneuerbare Wärmebereitstellung nicht erfüllt, muss der Gebäudeeigentümer drei Jahre nach Ablauf der 10-Jahres-Frist sicherstellen, dass die Heizung diese Anforderungen erfüllt. Die Mehrkosten soll er gegenüber dem Wärmenetzbetreiber geltend machen können.
Übergangsfrist Etagenheizungen
In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, ist die 65-Prozent-Anforderung für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. Soll das Heizungssystem des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden, verlängert sich die Frist um maximal acht Jahre. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nachdem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen sobald sie ausgetauscht werden müssen. Etagenheizungen, die innerhalb der eben genannten Frist eingebaut oder aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen.
Übergangsfrist Hallenheizungen
Höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung kann eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 10-Jahres-Frist die 65-Prozent-Anforderung erfüllen.
Einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage kann in Bestandsgebäuden ein dezentrales Heizsystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 % verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch um weniger als 40 %, mindestens aber 25 % verringert, kann die fehlende Differenz durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 %erneuerbaren Energien ausgeglichen werden.
Technologieoffenheit
Um die 65-Prozent-Anforderung in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den 65-prozentigen Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, müssen stufenweise steigende Anteile der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nutzen:
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
Förderung
Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren sieht der Bund ab 1. Januar 2024 eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)" vor.
Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 %. Weitere Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude finden Sie hier im Förderlotsen.
Zusätzlich ist ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, der bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt angeboten wird.
Hier gelangen Sie zum Gesetzestext: GEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Quellenangabe
Datum
Zuletzt geändert am 05. September 2024Verwandte Artikel
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